Satzung für dieVereinigung Evangelischer Freikirchen e. V.

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Die Satzung wurde beschlossen durch die Gründungsmitglieder des Vereins in der
Mitgliederversammlung am 19. November 2007,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 2. Oktober 2008,
geändert durch die Mitgliederversammlung am 20. März 2018.

§ 1 Selbstverständnis

Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen versteht sich als eine Gemeinschaft evangelischer Gemeindebünde und Kirchen, die durch den Herrn Jesus Christus untereinander verbunden sind. Ihre Verbundenheit zeigt sich insbesondere durch folgende gemeinsame Kennzeichen:

• Sie erkennen in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments Gottes Wort als Grundlage und alleinige Richtschnur ihrer Verkündigung, ihrer Lehre und ihres Lebens.

• Sie bekennen Jesus Christus als Haupt der Gemeinde sowie als Herrn und Heil der Welt.

Mit allen Kirchen der Reformation bezeugen sie die Errettung der Sünder um Jesu Christi willen aus Gottes freier Gnade allein durch den Glauben.

• Sie verstehen die Kirche bzw. Gemeinde Jesu Christi als Gemeinschaft der Gläubigen, geschaffen durch das Wort Gottes und gestaltet als Lebens- und Dienstgemeinschaft im Sinne des Priestertums aller Gläubigen.

• Sie erwarten von den Gliedern ihrer Gemeinden ein Bekenntnis des persönlichen Glaubens an Jesus Christus sowie die ernsthafte Bereitschaft, ihr Leben dem Willen Gottes entsprechend zu führen.

• Sie halten an der rechtlichen und organisatorischen Unabhängigkeit vom Staat fest und finanzieren ihre Arbeit durch freiwillige Beiträge und Spenden der Mitglieder.

• Sie treten ein für Menschenrechte, insbesondere für Glaubens- und Gewissensfreiheit, und übernehmen ein ihren Möglichkeiten entsprechendes Maß an Verantwortung für alle Men-schen.

• Ihre Hauptaufgabe sehen sie darin, das Evangelium von der Liebe Gottes zu allen Menschen in Wort und Tat zu verkünden.

Die Mitglieder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erkennen sich gegenseitig als Teil der einen Kirche Jesu Christi an und wollen der wesenhaften Einheit dieser Kirche durch ihre Gemeinschaft sichtbar Ausdruck verleihen. Sie verpflichten sich, diese Gemeinschaft durch enge Zusammenarbeit zu vertiefen. Zugleich bemühen sie sich aufrichtig, die Gemeinsamkeiten mit anders geprägten Kirchen besser zu erkennen und zu stärken.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: „Vereinigung Evangelischer Freikirchen“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“, im Folgenden auch „VEF“ genannt.

(2) Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen, die in Deutschland seit 1926 als Arbeitsgemein-schaft evangelischer Freikirchen besteht, hatte bis zur Vereinsgründung ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die Selbständigkeit und kirchliche Ordnung ihrer Mitglieder werden durch die Zugehörigkeit zur VEF nicht eingeschränkt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(5) Der Verein ist im Registergericht Berlin eingetragen.

§ 3 Vereinszweck

Der Zweck der VEF besteht in der Verwirklichung des in § 1 genannten Selbstverständnisses, der Unterstützung des Missionsauftrages in Evangelisation und Diakonie und insbesondere:

(1) in der Förderung des Verhältnisses und der Zusammenarbeit der Freikirchen untereinander,

(2) in der Vertiefung und Pflege guter Beziehungen zu anderen Kirchen,

(3) in der Vertretung gemeinsamer Belange nach außen,

(4) in der hierfür dienlichen strukturellen, personellen, ideellen und finanziellen Zusammenarbeit,

(5) in der Sammlung von Mitteln, in dem Einwerben und Halten von Geldern, Vermögensgegenständen und Zustiftungen für die unter (1) bis (4) genannten Zwecke sowie

(6) in der zweckgebundenen Verwendung der für diese Zwecke erhaltenen Mittel.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eigene Veranstaltungen wie zum Beispiel Konsultationen, interdisziplinäre und interkonfessionelle Arbeitsgruppen und Konferenzen, Seminare und Tagungen sowie die Unterstützung solcher Veranstaltungen der Mitgliedskirchen. Des Weiteren Unterstützungen im Rahmen von Projekten von aktueller gesellschaftlicher Relevanz und vergleichbare Projekte wie zum Beispiel Unterbringung und Integration von Geflüchteten und Asylbewerbern oder Obdachlosenhilfe und ähnliches sowie die Unterstützung solcher Projekte der Mitgliedskirchen.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekos-tengesetz maßgebend.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

(5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur in dem in § 4 (1) gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglied der VEF können evangelische Gemeindebünde und Kirchen werden, die sich zu den im Selbstverständnis festgelegten Grundsätzen bekennen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet.

(3) Es besteht die Möglichkeit einer Gastmitgliedschaft. Gastmitglieder sind keine Vereinsmitglie-der im Sinne der Satzung; sie nehmen aber mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(4) Jedes Mitglied oder Gastmitglied kann schriftlich gegenüber dem Vorstand mit halbjährlicher Frist zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres seinen Austritt erklären.

(5) Die Mitgliedschaft bzw. Gastmitgliedschaft endet außer durch Austritt auch durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes bzw. Gastmitgliedes. Bei einem Ausscheiden besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen.

(6) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller Vereinsmitglieder, wenn das Mitglied bzw. Gastmitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung erhält es Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vorstand teilt ihm den Beschluss schriftlich mit.

Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied bzw. Gastmitglied schriftlich durch den Vorstand zu erklären.

(7) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.

§ 6 Die Organe des Vereins

(1) Das beschließende Organ der VEF ist die Mitgliederversammlung (§ 7), die in der Regel zweimal jährlich einberufen wird.

(2) Das geschäftsführende Organ der VEF ist der Vorstand (§ 8).

(3) Organe sind auch die Arbeitsgruppen (§ 9), die für einzelne Sachgebiete gebildet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung trägt die Verantwortung für die Arbeit der Vereinigung Evangelischer Freikirchen.

(2) Ihre Aufgaben sind:

• Beschlüsse zu fassen über alle Vereinsangelegenheiten und Vereinstätigkeiten, soweit sie diese nicht dem Vorstand, den Arbeitsgruppen oder Ausschüssen übertragen hat,

• über die Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft zu entscheiden,

• den Vorstand zu berufen und seine Arbeit zu begleiten,

• Arbeitsgruppen und Ausschüsse einzusetzen und wieder aufzulösen und ihre Zusammensetzung und Aufgaben festzulegen,

• Beauftragte zu berufen und abzuberufen,

• freikirchliche Foren einzuberufen.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Jede Mitgliedskirche und jeder Mitgliedsgemeindebund entsendet in die Mitgliederversammlung bis zu drei Vertreter/innen, von denen einer/eine der/die Vorsitzende ihrer Kirchenleitung sein soll. Die Entsendung dauert drei Jahre; erneute Entsendung ist möglich.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jeweils drei Jahre einen Präsidenten oder eine Präsidentin, eine/n Stellvertreter/in sowie drei weitere Mitglieder des Vorstandes.

(6) Gastmitglieder entsenden in die Mitgliederversammlung eine/n Vertreter/in ihrer Kirchenleitung oder deren Stellvertreter/in für die Dauer von drei Jahren; erneute Entsendung ist möglich. Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

(7) Der Freikirchliche Referent in der Ökumenischen Centrale, der Beauftragte der Vereinigung Evangelischer Freikirchen am Sitz der Bundesregierung, die Leiter der Arbeitsgruppen sowie je ein Vertreter der Ausschüsse und Beiräte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil. Die Mitgliederversammlung kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst; Einmütigkeit ist anzustreben. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn am Beschluss mindestens ¾ der Mitgliedskirchen des VEF e.V. durch Stimmabgabe teilnehmen.

(9) Bei Beschlüssen über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

(10) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(11) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(12) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Vereinsauflösung.

(13) Die Mitgliederversammlung setzt einen Rechnungsprüfer ein, der Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins hat.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen: Dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem/ der Stellvertreter/in und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die dem Vorstand angehörenden Personen müssen nicht Mitglieder des Vereins, wohl aber Mitglieder der den Verein bildenden evangelischen Gemeindebünde und Kirchen sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und dauert bis zur Neuwahl an. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand arbeitet nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kommt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in. Beschlüsse können auch schriftlich getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, deren eines der/die Präsident/in oder der/die Stellvertreter/in ist. Ebenso sind über Konten des Vereins jeweils zwei Vorstandsmitglieder, deren eines der/die Präsident/in oder der/die Stellvertreter/in ist, verfügungsberechtigt.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und überträgt sie gegebenenfalls einer Geschäftsstelle.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(6) Der Vorstand kann durch Beschluss hauptamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter/innen für den Verein anstellen und trifft alle dazu notwendigen Personalentscheidungen.

(7) Der/die für die Geschäftsstelle Verantwortliche nimmt an Mitgliederversammlungen und Vor-standssitzungen teil. Er/sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Arbeitsgruppen

(1) Arbeitsgruppen sind ständige Einrichtungen zur Wahrnehmung bestimmter Sachaufgaben. Sie beraten und entscheiden über ihre laufenden Arbeitsfragen selbstständig und erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht. Über Grundsatzfragen ihres Sachbereichs beschließen sie im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied der VEF benennt für die Arbeitsgruppen sachkundige Mitarbeiter/innen für die Dauer von jeweils drei Jahren. Wiederbenennung ist möglich.

(3) Gastmitglieder der VEF können je eine/n Vertreter/in in die Arbeitsgruppen entsenden.

(4) Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in. Der/die Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe mindestens einmal jährlich zum Arbeitsgespräch ein.

§ 10 Ausschüsse und Beauftragte

(1) Die Mitgliederversammlung kann zu einzelnen Sachfragen Ausschüsse mit zeitlicher Befristung einsetzen.

(2) Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen entsendet durch die Mitgliederversammlung Beauftragte zur Wahrnehmung gesamtfreikirchlicher Interessen.

§ 11 Protokolle

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden schriftlich abgefasst und den Mitgliedern der Organe zur Verfügung gestellt. Die Beschlussprotokolle werden von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet.

§ 12 Verwaltungskosten

Die durch die Arbeit der VEF bei den Mitgliedern unmittelbar entstehenden Kosten werden von den Mitgliedern unmittelbar getragen. Über die unmittelbar dem Verein entstehenden Kosten, zum Beispiel Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle, beschließt die Mitgliederversammlung. Der jährliche Finanzbedarf wird in einer Haushaltsrechnung zusammengefasst und anhand eines Schlüssels, der sich an der Größe der einzelnen Mitgliedskirchen und Gemeindebünde orientiert, unter den Mitgliedern aufgeteilt. Mit Gastmitgliedern wird bei deren Aufnahme eine entsprechende Regelung vereinbart. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Tarifverträge

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT- VKA) oder vergleichbare kirchliche Tarifverträge je nach der kirchlichen Herkunft des Beschäftig-ten in der jeweils gültigen Fassung angewendet.

§ 14 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

• Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt,

• Spenden,

• Entgelte für Vereinstätigkeit im Bereich der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit der Freikirchen und

• Zuwendungen Dritter, zum Beispiel der Mitglieder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen und ihrer Gemeinden in Deutschland.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion, insbesondere für christliche Konferenzen und Tagungen.

§ 15 Geschäftsordnung

Einzelheiten zu Mitgliedschaft, Gastmitgliedschaft, Wahlen und zur Arbeit der Organe des Vereins regelt eine Geschäftsordnung.

§ 16 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Der/die bei Eintragung des Vereins amtierende Präsident/in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen und sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in verbleiben für die Zeit ihrer Berufung im Amt.

Erzhausen, den 20. März 2018

Die Gründungsmitglieder des Vereins "Vereinigung Evangelischer Freikirchen e.V.", vertreten am 19. November 2007 in 76227 Karlsruhe durch deren jeweilige rechtliche Vertreter:

(1) Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (AMG)

Ringstraße 3, 67677 Enkenbach-Alsenborn

Pastor Frieder Boller (Vorsitzender)

(2) Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG)

Johann-Gerhard-Oncken-Straße 7, 14641 Wustermark-Elstal

Emanuel Brandt (Präsident), Pastorin Regina Claas (Generalsekräterin)

(3) Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BFeG)

Goltenkamp 4, 58452 Witten

Pastor Peter Strauch (Bundesvorsteher), Klaus Kanwischer (Bundesgeschäftsführer)

(4) Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland KdöR. (EmK)

Ludolfusstraße 2-4, 60487 Frankfurt a.M.

Rosemarie Wenner (Bischöfin) Harald Rückert (Superintendent)

(5) Kirche des Nazareners e.V. (KdN)

Kirche des Nazareners (KdN), Nordostdeutscher Bezirk e.V.

Glaserweg 6, 12305 Berlin

Pastor Martin Wahl (Schriftführer) Pastor Wolfgang Schwarzfischer (Stellvertretender Schriftführer)

Kirche des Nazareners (KdN), Südwestdeutscher Bezirk e.V.

Frankfurter Straße 16-18, 63571 Gelnhausen

Pastor Ingo Hunaeus (Schriftführer), Pastor Hans-Jürgen Zimmermann (Stellvertretender Schriftführer)

(6) Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden K.d.ö.R. (BFP)

Industriestraße 6-8, 64390 Erzhausen

Ingolf Ellßel (Präses), Hartmut Knorr (Bundessekretär)

(7) Die Heilsarmee in Deutschland K.d.ö.R. (HA)

Salierring 23-27, 50677 Köln

Horst Charlet (Oberst)

(8) Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden G.m.b.H (MV)

Habenhauser Dorfstraße 27, 28279 Bremen

Heinz-Werner Korte (Geschäftsführer)